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Löschmitteleinheiten bei fahrbaren Löschgeräten

Gem. Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" werden fahrbare Löschgeräte nicht mehr auf die Grundausstattung angerechnet. Fahrbare Feuerlöscher können eine Maßnahme bei erhöhter Brandgefährdung gem. ASR A2.2 darstellen. Einsatz und Anzahl werden im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung gem. §3 ArbStättV, ASR A2.2 festgelegt. Die Nennung von Löschmitteleinheiten (LE) ist für diesen Bereich in keiner Weise von Bedeutung. Von daher verzichten wir auf die Nennung der Löschmitteleinheiten in unseren Produktdaten.

Ersatz von Wandhydranten durch fahrbare Löschgeräte

Sollen Wandhydranten durch fahrbare Löscher ersetzt werden, so sollte das fahrbare Löschgerät auch mindestens die anrechenbaren Löschmitteleinheiten des Wandhydranten von 27 LE erfüllen. Alle fahrbaren ABC-Pulver- und Schaumlöschgeräte von DÖKA übertreffen die Leistung von 27 A bei Weitem. Geeignete Löschmittel und Löschmittelmengen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

DÖKA Fluor freie Feuerlöscher